Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Taxiunternehmer/-innen,

wie berichtet sollte heute der Verkehrsausschuss des Parlaments in Wien eine Gesetzesänderung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes beschließen, die für vorbestellte Fahrten (egal ob per App, per Telefon etc.) eine Ausnahme von den verordneten Taxitarifen vorsieht. Der verordnete Taxitarif – sofern es für die jeweilige Standortgemeinde einen solchen gibt – soll nur mehr für Fahrten vom Standplatz aus oder für sog. Spontanbeförderungen (=“herbeigewinkte“ Fahrten in der jeweiligen Standortgemeinde) gelten.

Wir sind als Interessenvertretung in allen Bundesländern und auch bundesweit als Fachverband massiv gegen diese geplanten Änderungen aufgetreten: Neben der damit verbundenen Ungleichbehandlung von Mitgliedsunternehmen unseres Gewerbes wäre damit auch den Bundesländern ein Großteil der Gestaltungsmöglichkeiten für verbindliche Tarife entzogen worden: Lediglich für Fahrten von Standplätzen und auf der Straße „herbeigewinkte“ Fahrten hätten noch verbindliche Tarife durch die Landeshauptleute verordnet werden können. Für Fahrten, die über einen Kommunikationsdienstleister (wie über Telefon, E-Mail, Website oder App) bestellt worden wären, wären zwingend nur mehr Mindest- und Höchstentgelte vorgesehen worden, sofern sie von den Landeshauptleuten verordnet wurden. Wäre dies nicht der Fall, hätte ein Mindestpreis von € 5,00 für vorbestellte Fahrten bzw. € 3,00 für „Taxisharing“ und kein Maximalpreis gegolten.

In einer außerordentlichen „Teamleistung“ der Fachgruppen aller Bundesländer gemeinsam mit dem Fachverband ist es jedoch gelungen, die im Ministerratsvorschlag von 18.11.2020 vorliegende Regierungsvorlage in wesentlichen Punkten abzuändern und hier wichtige Verbesserungen zu erreichen. Ohne diese Änderungen wäre die Grundkonstruktion des Gesetzes, das letztlich endlich fairen Wettbewerb zwischen allen Marktteilnehmern garantieren sollte, einen Monat vor seinem Inkrafttreten in Frage gestellt worden. Nicht nur wären sämtliche Landesverordnungen im Widerspruch zur geplanten Gesetzesänderung gestanden, sondern es wäre den Landeshauptleuten die Kompetenz entzogen worden, einen einheitlichen Taxitarif für das gesamte Taxigewerbe zu verordnen.

Heute wurden schließlich im Verkehrsausschuss des Parlaments die oben genannten neuen Regelungen zwar beschlossen. In unermüdlichen Verhandlungen ist es uns aber gelungen, durch einen Abänderungsantrag elementare Verbesserungen der ursprünglich geplanten Regelung zu erreichen:
 

 

1.

Bei vorbestellten Fahrten kann der Fahrpreisanzeiger weiterhin verwendet werden und ein Abweichen vom verbindlichen Tarif ist möglich, jedoch nicht zwingend wie ursprünglich vorgesehen. Damit wird die Einheitlichkeit des Gewerbes gewahrt.

 

 

 

 

2.

Den Landeshauptleuten wurde jetzt eine sehr starke Gestaltungskompetenz betreffend das von der Bundesregierung gewünschte „Preisband für vermittelte Fahrten“ eingeräumt.

 

 

 

 

3.

Das Mindestentgelt von € 5,00 für „vorbestellte Fahrten“ bzw. € 3,00 bei „Taxisharing“ wird gestrichen, muss jedoch weiterhin dem Grundentgelt plus Zuschlägen entsprechen, sofern nichts anderes verordnet wurde. Die Untergrenze eines derartigen Preisbandes bildet damit der vom jeweiligen Landeshauptmann, den jeweiligen Gemeinden, der Arbeiterkammer und der Wirtschaftskammer ausgearbeitete Tarif.

 

 

 

 

4.

Außerdem wird ein gestaffeltes Inkrafttreten vorgesehen: Erst mit 1. März 2021 treten die Regelungen zur freien Preisvereinbarung und mit 1. Juni 2021 jene zum Taxisharing in Kraft, die Regelungen zum Einheitsgewerbe hingegen bereits mit 1. Jänner 2021.

 

 


Vorläufiges Fazit:

 

Unsere Sorgen wurden ernst genommen - die vergangenen Tage, in denen intensive Verhandlungen mit der Bundesregierung und den verkehrspolitischen Sprechern von ÖVP und Grünen stattfanden, waren entscheidend für dieses Ergebnis

Mit dem Abänderungsantrag ist es gelungen, die ausschlaggebende Gestaltungskompetenz des Landeshauptmannes wieder zu erreichen.

Der Mindestpreis im Gesetz gilt nur, falls vom Bundesland keine anderen Untergrenzen verordnet wurden – hier besteht also dringender Handlungsbedarf bis 1.3.2020. Wichtig ist aber auch die Tatsache, dass dieser Mindestpreis sich nunmehr allein von den bestehenden Tarifen der Bundesländer ableitet. Das bedeutet, dass die Landeshauptleute beispielsweise je nach Streckenlänge oder Fahrdauer Unter- und auch Obergrenzen für die Preisgestaltung festlegen können.

Wir haben daher zumindest erreicht, dass auf die regionalen Unterschiede Rücksicht genommen und der große Gestaltungsspielraum der Bundesländer nochmals betont wird.

 

 



Freundliche Grüße
Mag. Stefan Pfisterer M.B.L.
Fachgruppengeschäftsführer

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