MANDANTENINFORMATION                                                                                                                                                                                                                                                                                              Salzburg, am 22.4.2020
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Unser Zeichen: RA/Allgemein

Betrifft: Corona-Virus – 

rechtliche Probleme

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte MandantInnen,


die derzeitige COVID-19-Situation in Österreich hat auch die Gesetzgebung gezwun-gen, unverzüglich entsprechende Maßnahmen zu setzen. Die Gesetze und Verord-nungen, die die Verbreitung des Corona-Virus verhindern sollen, wurden/werden in vorbildlich kürzester Zeit verfasst und in Geltung gesetzt.
Es liegt aber auch in der Natur der Sache, dass unter diesem enormen Zeitdruck manchmal auch Fehler passieren können. Medienberichten zufolge werden die neu geschaffenen COVID-19-Maßnahmengesetze und Verordnungen auch unsere Höchstgerichte beschäftigen. So sollen bereits Anträge auf Anfechtung der Corona-Gesetze beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden sein. Theoretisch besteht sohin die Möglichkeit, dass diese Gesetze oder Teile davon als verfassungswidrig auf-gehoben werden und andere Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
Es kann sein, dass Ihr Unternehmen unmittelbar aufgrund der Verordnung des Bun-desministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit 16.03.2020 geschlossen werden musste, sowie Ihre Geschäftspartner und Freunde davon betroffen sind.
Für den Fall der Verfassungsgerichtshof den Anträgen nachkommt und in der Folge das Epidemie-Gesetz 1950 wiederum zur Anwendung gelangt, besteht die Möglich-keit, den Antrag auf Entschädigung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bezirkshauptmannschaft zu stellen. Nach dem Epidemie-Gesetz 1950 haben Selbständige grundsätzlich Anspruch auf Verdienstentgang, wenn die Betriebsstätte oder Teile davon behördlich geschlossen werden.

Derzeit liegt klarerweise noch keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vor. Das Epidemie-Gesetz 1950 sieht jedoch eine Frist von 6 Wochen zur Einbringung des entsprechenden Antrags auf eine Entschädigung für den Verdienstentgang vor, wes-halb hier rasch gehandelt werden sollte.
Das fristgerechte Einbringen des Antrags ist hier ratsam und dringend anzuraten! Die damit verbundenen Kosten stehen mit einer allenfalls zu erwartenden Entschädigung in einer wirtschaftlich absolut sinnvollen Relation.
Ein weiterer Diskussionspunkt auf rechtlicher Ebene tangiert sowohl Vermieter als auch Mieter. Im Raum steht die Thematik, ob und inwieweit Mietzinse rechtskonform gänzlich oder teilweise einbehalten werden können, wenn das Mietobjekt nicht mehr gemäß dem bedungenen Zweck verwendbar ist (zB behördlich angeordnete Betriebs-sperre). Hier wird die Geschäftsgrundlage bzw. deren Entfall insbesondere nach der getroffenen Vereinbarung (Mietvertrag) zu prüfen sein.
Im Zusammenhang mit dieser bestandrechtlichen Thematik steht auch die Frage der möglichen Rechtsfolgen, wenn der Mietzins aufgrund finanzieller Umstände nicht mehr geleistet werden kann.
Im Übrigen haben auch die Ausgangsbeschränkungen, welche im Zuge des COVID-19-Maßnahmengesetzes beschlossen wurden, dazu geführt, dass die Exekutivorgane in den letzten Wochen und Tagen in zahlreichem Ausmaß Anzeigen wegen Verstößen gegen dieses Gesetz ausgestellt haben. Die Verstöße gegen die Ausgangsbeschrän-kungen sind allenfalls auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Nicht zuletzt wird es auch in diesem Zusammenhang zu einer höchstgerichtlichen Überprüfung der mit dem Maßnahmengesetz normierten Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen kommen. Eine Überprüfung von allenfalls gegen Sie oder Ihre Bekannte/Verwandte/Freunde ergan-genen Anzeigen bzw. Strafverfügungen erscheint daher ebenso sinnvoll.
Unsere Kanzlei steht Ihnen bei der Beantwortung all dieser Fragen gerne zur Verfü-gung und sind wir selbstverständlich bei Bedarf auch gerne bereit, Sie bei sinnvollen Veranlassungen und rechtlichen Schritten fachkundig zu unterstützen!
Freundliche Grüße und Gesundheit!


RA Dr. Christian Adam