Es ist bereits ca. 350 Jahre her, dass Personen mittels Fiaker befördert wurden. Vor ca. 330 Jahren kam die Beförderung mittels Tragsesseln hinzu, später jene mit Leiter- und Lohnwägen. Das erste, als Taxi genutzte Kraftfahrzeug soll vor ca. 110 Jahren tätig geworden sein. Die ersten gesetzlichen Regelungen gab es auch schon vor ca. 150 Jahren. Normen u.a. für das Taxi- und das mit PKW ausgeübte Mietwagen-gewerbe fanden sich ab 1952 im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, welches durch jenes aus dem Jahr 1996 abgelöst wurde. Nach dessen Novelle im Jahre 2014 durften Taxiunternehmer auch das Mietwagengewerbe ausüben (nicht aber umgekehrt). Weitere, noch viel gravierendere Änderungen hat der Gesetzgeber nunmehr mit der Novelle vom 31.07.2019 vorgenommen. Über diese Änderungen informiere ich heute, wobei sich die Ausführungen einerseits auf das Taxigewerbe und das mit PKW auszuübende Mietwagengewerbe und andererseits auf das Wesentliche beschränken. Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz ist eine Art Grundsatz- bzw. Rahmengesetz. Nähere Bestimmungen zur Umsetzung bzw. Details werden sich in der Anpassung der Betriebsordnungen auf Bundes- und auf Landesebene finden, welche noch nicht kundgemacht wurden. Aktualitätsstand dieser Ausführungen ist der 20.11.2019.

 

Wesentlich ist zunächst, dass es künftighin keine Unterscheidung zwischen den beiden genannten Gewerben mehr geben wird, vielmehr werden diese zu einem einheitlichen „Personenbeförderungsgewerbe – Taxi“ zusammengefasst. Ab sofort werden daher keine Mietwagenkonzessionen mehr vergeben und ab dem 01.09.2020 gelten alle bestehenden Taxi- und Mietwagenkonzessionen einheitlich als „Personenbeförderungsgewerbe – Taxi“. Mietwägen haben ab diesem Zeitpunkt über einen Taxameter zu verfügen (sofern für den jeweiligen Standort vorgeschrieben) und dürfen nur mehr Fahrer mit Taxilenkerausweis einzusetzen, dies mit einer Ausnahme.

 

Wie schon bei der Ersterteilung einer Konzession müssen künftighin auch bestehende Unternehmen die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich nachweisen, und zwar mindestens alle 5 Jahre ab Erteilung der Konzession. Verlangt wird, dass die Finanzämter und die Sozialversicherungen (derzeit noch Gebietskrankenkassen und SVA) bescheinigen, dass weder Abgabenschulden noch Rückstände aus unternehmerischer Tätigkeit bestehen (auf bis zu einem Jahr befristete Nachweiserstreckung möglich). Neu im Gesetz ist auch, dass bei der Abweisung eines Insolvenzantrags mangels kostendeckendem Vermögen die Konzession automatisch erlischt. Bei Konzessionsansuchen ab dem 01.09.2020 entfällt auch der bisher erforderliche Nachweis von drei Praxisjahren.

 

Die Nachweise wie ausgeführt sind für bestehende Unternehmen gestaffelt zu erbringen. Wurde die Konzession in Jahren mit den Endziffern 0 und 5 (zB. 2000, 2015) erstmals erteilt, ist der Nachweis bis zum 31.12.2020 zu erbringen. Bei erstmaliger Erteilung in den Jahren mit den Endziffern 1 oder 6 (zB.2001, 2016) bis zum Jahresultimo 2021, bei erstmaliger Erteilung in den Jahren mit den Endziffern 2 oder 7 (zB.2002, 2017) bis zum Jahresultimo 2022 usw.

 

Bisher schon hat das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz die Landeshauptleute frei von Einschränkungen ermächtigt, Tarife für das Taxigewerbe zu erlassen. Jeder Landeshauptmann konnte daher autonom Tarifverordnungen erlassen oder auch nicht, dies für einzelne Städte, Gemeinden oder sonstige Bereiche. Erstmalig in der Geschichte der Beförderungsgewerbe greift nun der Bundesgesetzgeber zentral in diese Hoheit ein, indem er österreichweit gültige Ausnahmen von einer Tarifpflicht normiert, was aus meiner Sicht noch zu Kontroversen führen wird. So sind kraft Gesetz zB Kranken-, Schüler-, Behinderten- und reine Sachtransporte von einer Tarifverordnung ausgenommen, aber auch der Schienenersatz- und der AST-Verkehr. Pauschalvereinbarungen sind künftighin (mit Einschränkung) zulässig, ebenso die freie Preisvereinbarung (mit detaillierten Regeln), wenn das Fahrzeug im Wege eines Vermittlers für zumindest 90 Minuten gebucht wird.

 

(Vermeintlich) Erweitert wird die Tarifhoheit der Landeshauptleute dadurch, dass das Grundentgelt nicht mehr fix sein muss, und dass Zuschläge für die Fahrzeugbestellung im Wege von Kommunikationsdiensten (zB Funk oder App) oder bei Vermittlung durch Drittanbieter (?) verordnet werden können. Im Gegenzug werden, soweit nicht ohnedies die Ausnahmen laut vorstehendem Absatz greifen, Preisnachlässe, Sonderpreise oder sonstige, geldwerte Begünstigungen aller Art verboten.

 

Wie schon erwähnt, wird es „spannend“ werden, wie künftighin die Bundes- und Landesbetriebsordnungen vom Bund bzw. den Landeshauptleuten gestaltet werden. Insbesondere wie die Umsetzung des Gesetzes erfolgt, da ab 01.09.2020 alle Mietwägen automatisch kraft Gesetz „Personenbeförderungsgewerbe – Taxi“ sein werden. Das werde ich nach Vorliegen der jeweiligen Verordnungen gesondert erläutern. Spannend wird auch sein, ob die Novelle des GelVerkG – auch „Lex Uber“ genannt – in der derzeitigen Form verbleibt, da verschiedene Institutionen, so vor allem die Bundeswettbewerbsbehörde, bereits massive Einwände kundgetan haben.