In jüngerer Zeit wurde ich mehrfach um die rechtliche Betrachtung der nachstehenden Themen ersucht. Nachdem die Fragen von allgemeiner Relevanz sind, beantworte ich diese gerne auch hier in der „Rechtsecke“:

 

Darf der Taxilenker bei Auswärtsfahrten eine Anzahlung verlangen?

Diese Frage ist eindeutig mit JA zu beantworten. Eine explizite rechtliche Vorgabe zur Lösung dieser Frage gibt es nicht, sodass sich die Antwort nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regeln richtet. Ein Fahrtauftrag kommt immer durch Vereinbarung zustande. Der Taxilenker ist zur Beförderung bereit, der Fahrgast will befördert werden. Bei Auswärtsfahrten wird üblicherweise vor Transportbeginn der Fahrpreis (oder die Kriterien zur Bestimmung desselben) ausgehandelt/festgelegt. Dem Taxilenker steht es natürlich frei, eine Anzahlung, oder aber auch den vereinbarten Fahrpreis vorab zu begehren. Ist der Fahrgast nicht bereit, in Vorleistung zu treten, so liegt es am Taxilenker, ob der den Beförderungsauftrag dennoch annimmt. Es liegt dann in seiner Risikosphäre, wenn der Fahrgast später nicht bezahlen will oder kann. Das Taxigewerbe ist wohl das einzige jedermann zur Verfügung stehende Personenbeförderungsgewerbe, bei welchem die (nicht tarifgebundene) Fahrt auch im Nachhinein bezahlt werden kann. So ist es bei Flügen, Eisenbahn- oder Busfahrten, Schiliften eine Selbstverständlichkeit, dass der volle Fahrpreis vorab zu entrichten ist.

 

 

Der Fahrgast bezahlt den Fahrpreis nicht, was ist zu tun?

Zur Beantwortung dieser Frage ist sowohl das (gerichtliche) Strafrecht als auch das bürgerliche Recht heranzuziehen, aber auch zwischen Theorie und Praxis zu unterscheiden.

 

Strafrechtlich verwirklicht das Nichtbezahlen des Fahrpreises ein Betrugsdelikt nach § 146 StGB, welches von Amts wegen zu verfolgen ist. Der Anzeige bei der Polizei folgt die Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft, hernach jene durch den Strafrichter. Soweit die Theorie. Praktisch betrachtet dürfte das Verfolgungsinteresse aufgrund des üblicherweise relativ geringen Fahrpreises nicht besonders hoch sein. Vielfach erledigt sich das Problem bereits durch freundliche Polizisten bei der Anzeige, die den Täter zum Begleichen des Fuhrlohns bewegen. Ansonsten erfolgt die Erledigung (aufgrund des geringen Schadensbetrages) oftmals auch durch den Bezirksanwalt bei der Staatsanwaltschaft, welcher dem Täter eine diversionelle Erledigung (Bezahlung eines Betrages zugunsten der Republik und eventuell Leistung des Fuhrlohns gegen Einstellung des Strafverfahrens) anbietet. Eine Verurteilung durch den Bezirksrichter ist daher wohl eher selten. Anders bei gewerbsmäßigem Betrug, da dann der Strafrahmen höher ist. Der geschädigte Taxilenker kann sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen, um dadurch auf einfache Weise kostenfrei zu seinem Fuhrlohn zu kommen. Der Vollständigkeit halber: Das mit noch geringerer Strafe bedrohte Ermächtigungsdelikt „Erschleichen einer Beförderungsleistung“ nach § 149 Abs 1 StGB liegt nach einem Urteil des OGH aus dem Jahre 1979 nicht vor, da ein Taxi „keine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt“ ist.

 

Zivilrechtlich ist der geprellte Fuhrlohn (egal in welcher Höhe) beim Bezirksgericht einklagbar, was jedoch mit Kosten verbunden ist. So beträgt die vom Kläger (Taxilenker) vorab zu leistende gerichtliche Pauschalgebühr bei einem Streitwert bis EUR 150,00 bereits EUR 23,00. Name und Anschrift des Täters müssen natürlich bekannt sein. Doch auch bei einem klagsstattgebenden Urteil bzw. einem vollstreckbaren Zahlungsbefehl bleibt die Frage der Einbringlichmachung offen. Die Einleitung eines Exekutionsverfahrens löst weitere Gebühren aus. Anwaltszwang besteht bei geringen Beträgen keiner. Straf- und Zivilverfahren sind auch parallel möglich.

 

Praktisch betrachtet erscheint eine Anzeige bei der Polizei jedenfalls wichtig, da dadurch eventuell die Daten des Täters bekannt werden, wie auch oftmals eine formlose Erledigung möglich ist. Vor einem zivilgerichtlichen Klagsverfahren sollte jeder geprellte Taxilenker abwägen, ob er „schlechtem noch gutes Geld“ nachwerfen will, zumal die Frage der Einbringlichmachung von vornherein niemals eindeutig beantwortet werden kann.

Dr. Christian ADAM