by Petra

Unlängst gab es eine Kundenbeschwerde eines Fahrgastes, weil ein Taxilenker einen Fahrgast, welchen er abzuholen hatte, bei der Ankunft beim Auftragsort angerufen hat, weil der Fahrgast nach 5 Minuten noch nicht erschienen ist.

Dazu ist gesetzlich festgehalten: Gemäß Art. 6 1 lit b. DSGVO ist die Verbreitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgt.

Präzisiert wird dies im Kommentar „Ehmann / Selmayer, DS-GVO, 284, Rz 13 und 14“. Demzufolge ist auch die Weitergabe der Kundenanschrift zur vertraglich bedingten Korrespondenz / Lieferung oder die Mitteilung von Kreditkartendetails zur Abwicklung eines Online-Kaufs rechtmäßig. Gleiches gilt für vorvertragliche Verhältnisse, wie in einem Fall, wo der Hauptvertrag mit dem Taxiunternehmer abgeschlossen wurde.

Im Falle dieser Beschwerde des Fahrgastes auf die Weitergabe der Telefonnummer im Rahmen der Fahrtenvermittlung ist diese Weitergabe im Hinblick auf die geltende Rechtslage nicht unrechtmäßig erfolgt, da es für die Erfüllung eines Beförderungsvertrages mit einem Taxi notwendig ist, dass der leistende Unternehmer – Taxifahrer – die Telefonnummer des Fahrgastes erfährt um mit diesem in Kontakt treten zu können.

Was allerdings nicht erlaubt und gegen die Bestimmungen der Datenschutzgesetzverordnung ist, wenn Taxilenker nach Abschluss des Fahrtauftrages den Fahrgast mittels SMS oder Anrufen kontaktiert, und der Grund dieser Kommunikation eigentlich nichts mehr mit dem Fahrtauftrag zu tun hat. Gilt natürlich auch in Fällen, wo der Fahrgast aus verschiedenen Gründen nicht mehr auffindbar ist und der Taxilenker den Fahrgast sodann mit dieser Angelegenheit konfrontiert.

Beispiel: Ein Taxilenker wird zu einer Auftragsadresse beordert, dort angekommen und nach einer Wartezeit von 5 Minuten ist kein Fahrgast zu sehen. Der Taxilenker ruft dann den Fahrgast an und erkundigt sich, wo er bleibt. Der Fahrgast erwidert sodann, dass er bereits in einem Taxi sitzt und zu seiner gewünschten Adresse befördert wird. Dann kommt es leider vor, dass vereinzelt Taxilenker mit dem Fahrgast ein Streitgespräch beginnen, den Fahrgast sogar mit Schadenersatz, Anzeige oder Klage bedrohen. Das ist selbstverständlich NICHT zulässig!

In Zukunft werden derartige Vorfälle hart betrafen, denn es kann nicht sein, dass ein Fahrgast beschimpft oder gar beleidigt wird, nur weil ein Taxilenker den anderen eine Fahrt weggenommen hat.

PeTu