by Petra

Schon in der Urfassung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes wurde das Taxigewerbe definiert mit „Personenbeförderung mit PKW,

die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden“. Der Kern des Gewerbeumfangs wurde im Lauf der Jahre um die Anforderung eines Taxis durch Fernmeldeeinrichtungen und letztlich um die Sachtransporte ergänzt.

Der Gesetzgeber hat stets großen Wert auf eine strenge Unterscheidung zwischen Taxigewerbe und (mit PKW auszuübendem) Mietwagengewerbe gelegt. Die Unterscheidung hat sich auch in der BO und den verschiedenen LBOs manifestiert. Doch diese klare Trennung der beiden Gewerbe ist nunmehr „Schnee von gestern“.

Um mit einer Taxikonzession auch Schülertransporte ausführen zu können, wurde ein Initiativantrag gestellt. Nach heftigen Diskussionen im Verkehrsausschuss wurde der Antrag jedoch um das gesamte, mit PKW auszuübende, Mietwagengewerbe (nur dieses wird in weiterer Folge angesprochen) erweitert. Seit der Novelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes im Jahre 2014 darf ein Taxiunternehmer daher kraft Gesetzes auch das Mietwagengewerbe ausüben. Diese Erweiterung hat zunächst bei den beteiligten Verkehrskreisen kaum Beachtung gefunden.

Erst durch ein Behördenverfahren, welches einem Mühlviertler Unternehmer die Eintragung „Kennziffer 25 (=Taxi)“ gleichzeitig mit „Kennziffer 29 (=Mietwagengewerbe)“ in den Zulassungsschein verweigerte, kam Bewegung in die Sache. Der Verfassungsgerichtshof hat am 18.02.2016 entschieden, dass diese Verweigerung rechtswidrig war, da sie die Verwendung ein und desselben Fahrzeugs einmal als Taxi, einmal als Mietwagen, möglich sein müsse. Meiner Meinung nach wäre diese Entscheidung entbehrlich gewesen, da aufgrund der erwähnten Novelle des GelVerkG das Taxigewerbe ohnedies seit 2014 um das Mietwagengewerbe erweitert war, sodass mit der Eintragung „Verwendungszweck 25“ im Zulassungsschein sowohl das Taxi, als auch das Mietwagengewerbe legal ausgeübt werden konnte.

Doch das reine Mietwagengewerbe ist dadurch nicht überflüssig geworden, da es jedem Unternehmer freisteht, entweder ausschließlich das Mietwagengewerbe (Kennziffer 29 im Zulassungsschein – „reines Mietwagengewerbe“) oder aber das Mietwagengewerbe im Zuge seiner Taxikonzession (also mit Kennziffer 25 im Zulassungsschein) auszuüben.

Das „reine Mietwagengewerbe“ hat weder punkto Fahrzeug, Ausstattung oder Qualität der Lenker eine Änderung erfahren.

Wird jedoch das Mietwagengewerbe im Zuge der Taxikonzession ausgeübt, so tritt dem gegenüber keine „Erleichterung“ ein. Das Taxifahrzeug hat nach wie vor den Vorgaben laut Betriebsordnungen zu entsprechen, ebenso die Ausstattung. Ebenso sind die Voraussetzungen zum Lenken eines Taxis auch dann beachtlich, wenn das Taxi als Mietwagen eingesetzt wird. Das bedeutet, dass auch beim Mietwageneinsatz eines Taxis nur Taxilenker verwendet werden dürfen. Um der Verwechslungsgefahr zu begegnen, sind aber beim Mietwageneinsatz eines Taxis Dachleuchte und weitere Kennzeichnungen, die ausschließlich einem Taxi vorbehalten sind (z.B. Taxameter in Gebieten mit verordnetem Tarif), zu entfernen (meiner Meinung nach genügt auch die Abdeckung des Taxameters).

Interessant zu beobachten wird sein, ob die Behörden die „feinen Unterscheidungen“ im Bedarfsfall erkennen (z.B. Benutzung der Busspur durch ein Taxi im Mietwageneinsatz), ob die Betriebsordnungen eventuell angepasst werden, wie auch, ob, wie und welche neuen Geschäftsfelder sich findige Taxiunternehmer, gerade in Städten mit verbindlichen Tarifen, erschließen.

Rechtsanwalt Dr. Christian Adam