by Dr. Christian Adam

Der US-Fahrdienst Uber (Firmenwert mehr als 15 Mrd. Euro, Geldgeber u.a. Google und Goldmann Sachs) wird aufgrund seines Einzugs in den europäischen Markt insbesondere von der Taxi-Branche heftig kritisiert. Uber bietet, je nach Land unterschiedlich, die Vermittlung von Personenbeförderungsdienstleistungen in zwei Formen an. „UberBlack“ vermittelt professionelle Chauffeure mit Limousinen (Mietwägen), „UberPop“ private Fahrer mit privaten Fahrzeugen.

In der Bundesrepublik Deutschland war Uber bereits in verschiedenen Städten Subjekt von Behörden- und Gerichtsverfahren. Die Hamburger Verkehrsbehörde hat den privaten Mitfahrdienst untersagt, die Verfügung wird jedoch bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das Hamburger Verwaltungsgericht nicht vollstreckt. Die Landgerichte Berlin und Frankfurt/Main untersagten Uber per einstweiliger Verfügung, „mittels der Smartphone App taxenähnlichen Verkehr zu betreiben“. Auch ähnlich aufgebaute Firmen wie WunderCar oder Lyft waren bereits in Verfahren involviert. Deren Argumentation, wonach private Lenker aus bestimmten Gründen nicht den Regeln der entgeltlichen Personenbeförderung unterliegen oder die Beförderung lediglich gegen Trinkgeld erfolge, wurde jeweils verworfen und festgestellt, dass für die Subsumierung unter das Personenbeförderungsgesetz auch schon ein wirtschaftliches Interesse bzw. mittelbare, wirtschaftlich messbare Vorteile ausreichend sind. Auf die Argumentation der Vertreter des Taxigewerbes in Richtung Steuern, Abgaben, Sozialversicherungsbeiträgen oder Haftung bei Unfällen musste in den Entscheidungen daher nicht mehr eingegangen werden. In den Gewerben der entgeltlichen Personenbeförderung ist die Rechtslage in Österreich ähnlich streng wie jene in Deutschland, sowohl Lenker, als auch Fahrzeuge betreffend.

In Österreich will Uber mit „UberBlack“ zunächst den Wiener Markt „erobern“ und danach seine Dienste auch in Salzburg und Graz anbieten. Dies ausschließlich durch Vermittlung der Fahrtaufträge an (konzessionierte) Mietwagenunternehmer. Geworben wird mit einem Fahrpreis, der etwa 25 % unter jenem einer Taxifahrt liegen soll, aber auch mit einem Bewertungssystem der Lenker, um Qualität sicher zu stellen. Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz definiert das Mietwagengewerbe mit der „Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen)“.

Die Prüfung bzw. der Nachweis, dass sich Mietwagenlenker nicht an die für sie geltenden Vorschriften halten, wird sich extrem schwierig gestalten, sofern sich das Fahrzeug nicht „zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Plätzen bereithält“. Dies ist Taxis vorbehalten. Eine Auftragserteilung per Telefon, Funk oder App ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, der „geschlossene Teilnehmerkreis“ kann auch aus nur einer Person bestehen, sofern diese individualisiert ist und Einvernehmen besteht, dass die Beförderung durch das Mietwagengewerbe erfolgt. Ähnlichkeiten zum Taxigewerbe können durchaus auftreten.

Nicht zu leugnen ist die Tatsache, dass Uber durch die vielfältige Medienberichterstattung, die auch medial inszenierte „Aufruhr“ im Taxigewerbe und Debatten in Foren u.a. unbezahlbare Werbung in nicht abschätzbarem Ausmaß erhält.

Rechtsanwalt Dr. Christian Adam