by RA Dr. Christian Adam

Gelernte Österreicher verwundert es nicht, wenn die von unseren Politikern propagierten „Steuersenkungen“ letztlich auf unsere Kosten zu Mehreinnahmen für den Bund führen. 

Während die Regierung derzeit über Vermögenssteuern oder alternativ Spenden oder Sponsor-Tätigkeiten laut nachdenkt, ist es still und leise bei der Grunderwerbsteuer tatsächlich zu einer nicht zu unterschätzenden Steuersenkung gekommen.

Immer wieder überlegen ältere Mitbürger, die Aufteilung des Vermögens bereits zu Lebzeiten vorzunehmen, zumal es derzeit keine Schenkungssteuer gibt. Verschenkt also jemand seine Liegenschaft (Haus, Wohnung), so war und ist die Bemessungsgrundlage für u.a. die Grunderwerbsteuer der dreifache Einheitswert (eine fiskalische Größe fernab des tatsächlichen dem Verkehrswert entsprechenden „gemeinen Wertes“) der Liegenschaft. Hat jemand seine Liegenschaft zwar im Schenkungswege übergeben, sich aber als Gegenleistung z.B. – wie üblich, es soll sich ja zu Lebzeiten möglichst nichts verändern - ein lebenslängliches Wohnrecht ausbedungen, war nicht mehr der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, sondern das nach der statistischen Lebenserwartung des Übergebenden nach dem Bewertungsgesetz zu bewertende Wohnrecht. Die Bemessungsgrundlage und damit die Grunderwerbsteuer waren in diesem Fall regelmäßig höher als bei einer reinen Schenkung.
Der Gesetzgeber hat nun mit Wirkung ab 01. Juni 2014 das Grunderwerbsteuergesetz dahin gehend geändert, dass auch im Falle einer Gegenleistung (Wohnrecht wie angeführt) die Berechnungsgrundlage der Steuer stets der dreifache Einheitswert ist (bzw. maximal 30 % des durch Gutachten nachzuweisenden „gemeinen Wertes“). Dies führt regelmäßig zu einer niedrigeren Berechnungsgrundlage, doch damit nicht genug:

Der Steuersatz der Grunderwerbsteuer lautet im Regelfall 3,5 %. Jedoch unterliegen begünstigte Personen (Ehegatten, Elternteil, Kind, Enkel-, Wahl- oder Schwiegerkind) dem ermäßigten Steuersatz von 2 % der Bemessungsgrundlage. Der Gesetzgeber hat den Kreis der begünstigten Personen nunmehr auch auf eingetragene Partner und Lebensgefährten, die einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben, ausgeweitet.

In einem aktuellen Fall meiner Kanzlei hat sich das Zuwarten mit der Übergabe einer Eigentumswohnung an den Sohn unter Vereinbarung eines Wohnrechts für die übergebende Mutter bis in den Juni 2014 dermaßen gelohnt, dass dieser nur mehr etwas mehr als ein Drittel des ursprünglich errechneten Betrages an Grunderwerbsteuer abzuführen hatte!

Denken auch Sie an die Übergabe einer Liegenschaft bereits zu Lebzeiten, so sollten Sie sich vom Rechtsfreund Ihres Vertrauens beraten lassen, denn abgabenseitig günstiger werden
kann die steuergesetzliche Rechtslage nicht.     

Rechtsanwalt Dr. Christian Adam