by Udo Ebner

Seit einiger Zeit existiert in Salzburg eine SOKO Taxi der Polizei. Diese SOKO besteht aus speziell geschulten Polizeibeamten, die dem Vernehmen nach genau wissen, wie ein Taxifahrzeug ausgestattet sein muss.

Zur Erinnerung hier noch einige Auszüge aus der Landesbetriebsordnung (LBO):

2. Abschnitt

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DAS TAXIGEWERBE

Ausstattung der Fahrzeuge

§ 14

Im Taxigewerbe dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Einzelgenehmigung, Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 oder Begutachtung gemäß § 57 a KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
(2) Eine Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 hat auch die Feststellung der Anforderungen gemäß den §§ 2 und 15 bis 24 zu umfassen.
(3) Der Zulassungsbesitzer eines im Taxigewerbe verwendeten Kraftfahrzeuges, dessen erstmalige Zulassung zum Verkehr länger als vier Jahre zurück liegt, hat dieses von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von einem vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 zur Abgabe von Gutachten gemäß § 56 KFG 1967 ermächtigten Verein, Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes jährlich darauf begutachten zu lassen, ob es den Anforderungen der §§ 2 und 15 bis 24 entspricht.
(4) Der Zulassungsbesitzer hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 2 und 3 der nach dem Standort der Taxikonzession zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen mitzuteilen.

§ 15
(1) Die im Taxigewerbe verwendeten Kraftfahrzeuge (Taxifahrzeuge) müssen mit mindestens vier Türen ausgestattet sein und dem Fahrgast einen bequemen Ein und Ausstieg ermöglichen. Anstelle zweier Türen genügt eine Schiebetüre an der rechten Fahrzeugseite.
(2) Die im Taxigewerbe verwendeten Kraftfahrzeuge haben folgende Mindestmaße aufzuweisen:
a) Außenlänge (größte Länge): 4200 mm
b) Außenbreite (größte Breite): 1560 mm
c) Außenhöhe (größte Höhe): 1300 mm
d) Kofferrauminhalt: 400 l bzw. im Bedarfsfall jederzeit auf mindestens 400 l erweiterbar, wobei mindestens fünf Sitzplätze einschließlich dem Sitz für den Lenker verbleiben müssen.
(3) Für die im Abs. 2 angeführten Maße sind ausschließlich die im Typenschein angegebenen Maße beachtlich.

§ 23
Der Platz der Unterbringung des Verbandszeuges (§ 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967) ist deutlich zu kennzeichnen.
§ 24
(1) In Gemeinden, für die durch Verordnung des Landeshauptmannes verbindliche Tarife festgelegt sind, müssen Taxifahrzeuge mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein.
(2) Unabhängig von der Verpflichtung des Abs. 1 müssen Fahrpreisanzeiger beleuchtbar und nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeicht sein.

Fahrbetrieb

§ 25

Die im Fahrdienst des Taxigewerbes tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres
aufweisen. Das Tragen ausgesprochener Freizeitkleidung (Shorts, ärmellose
Leibchen u. dgl.) ist unzulässig.

Die SOKO soll u. a. dazu beitragen, dass ältere Taxifahrzeuge der Überprüfung lt. §14, Abs. 3, zugeführt werden, um Mängel aufzuzeigen, wie zB durchgesessene Sitzbänke, verdreckte A-Säulen- und Dachverkleidungen, verschlissene Sitzbezüge und ähnliches mehr.

Alle normal operierenden Taxiunternehmungen werden diese Überprüfungen daher nicht sonderlich aufregen, vorausgesetzt, die jeweiligen Beamten suchen zB bei einem Taxifahrzeug offensichtlich jüngeren Baujahres nicht mit aller Gewalt nach einer klitzekleinen Unregelmäßigkeit, die sie dann beanstanden können.

Wenn alle Kolleginnen und Kollegen die Bestimmungen der LBO, die es ja nicht erst seit gestern gibt, einhielten, könnten wir uns diese SOKO wahrscheinlich ohnehin sparen.

Udo Ebner