Unternehmer entscheidet durch Auslastung des Fahrzeuges, ob Maskenpflicht eingehalten werden muss oder nicht!

• NEU: Bei Personenbeförderungen mit maximal 2 Personen pro Sitzreihe (gilt für PKWs + Kleinbusse bis 9 Sitzplätze inkl. Lenker) entfällt die Maskenpflicht!

• NEU: Auch Taxi/Mietwagen (bisher nur 2 Personen pro Sitzreihe) dürfen (mit Maske) wieder alle Plätze besetzen! 

• UNVERÄNDERT: Wenn alle Plätze in einem Fahrzeug besetzt werden, gilt die Maskenpflicht für alle. 

 

 

Am Samstag, den 13.6.2020, wurde die mittlerweile 5. Lockerungs-Verordnung (siehe Anlage) veröffentlicht: Wir konnten erreichen, dass die Frage der Maskenpflicht nunmehr in Abhängigkeit von der Auslastung des Fahrzeuges zu beurteilen ist. Zusätzlich ist es gelungen, die Möglichkeit der Anwendung der Regeln für Massenbeförderungsmittel (also die Möglichkeit alle Sitzplätze in einem Fahrzeug zu belegen!) auch um alle Taxi und taxiähnlichen Betriebe zu erweitern. Diese Regeln sind mit 15.6.2020 in Kraft getreten.
 
Der mit der 5. Novelle der Covid-Lockerungs-VO in Kraft tretende Entfall der Maskenpflicht wird in § 4 Abs. 1 geregelt. Dieser lautet: (1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten, sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. (Anm.: der bisherige Zusatz „wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird“ wurde ersatzlos gestrichen).
 
Die Möglichkeit auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe die „Massenbeförderungsmittel-Regel“ anzuwenden, wird in § 4 Abs. 2 geregelt. Dieser lautet:  (2) Abweichend von Abs. 1 ist zusätzlich für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie für Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporte § 1 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. (Anm.: damit wurde nunmehr auch für Taxis oder taxiähnliche Betriebe geregelt, was bisher nur für Schüler-, KIGA- oder Behindertenbeförderung galt, nämlich, dass eine Vollbesetzung vorgenommen werden kann!).
 
Daher gilt ab 15.6. Folgendes: 
 
Wie viele Fahrgäste (Taxi-Fahrgäste, Schüler, Kinder, Personen mit besonderen Bedürfnissen) dürfen mit einem Taxi bzw. PKW-Kleinbus befördert werden? 
 
• Grundsätzlich gilt bei diesen Beförderungen unverändert die Regel, dass in jeder Sitzreihe des Fahrzeuges (einschließlich der Reihe, wo der Lenker sitzt) maximal 2 Personen befördert werden dürfen; das bedeutet:  o 5-sitziges Fahrzeug: daher max. 3 Mitfahrende o 9-sitziges Fahrzeug mit 3 Reihen: daher max. 5 Mitfahrende o 9-sitziges Fahrzeug mit 4 Reihen: daher max. 7 Mitfahrende o Alle Angaben gelten für Mitfahrende, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

BEI DIESER FAHRZEUGBESETZUNG ENTFÄLLT DIE VERPFLICHTUNG, EINE MASKE IM FAHRZEUG ZU TRAGEN!

• Wenn es die Anzahl der zu befördernden Mitfahrenden nicht zulässt, kann von obiger Regel ausnahmsweise abgewichen werden. In diesem Fall ist die Anwendung der Regelung für "Massenbeförderungsmittel" zulässig; das bedeutet:  o 5-sitzges Fahrzeug (inkl. Lenkerplatz): daher max. 4 Mitfahrende (Vollbesetzung) o 9-sitziges Fahrzeug (inkl. Lenkerplatz) mit 3 oder 4 Reihen: daher max. 8 Mitfahrende (Vollbesetzung)
 
BEI VOLLBESETZUNG DES FAHRZEUGES BESTEHT WEITERHIN UNVERÄNDERT DIE MASKENPFLICHT FÜR ALLE MITFAHRENDEN (UND AUCH FÜR DEN LENKER)! 
 
Weiterhin unverändert gilt Folgendes:
 
• Ausnahmen von der MNS-Trageverpflichtung für Mitfahrende:  o Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr o Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann o Das bedeutet:   Für die Beförderung von Kindergartenkindern (bis vollendetem 6. Lebensjahr) gilt daher KEINE Maskenpflicht  Bei der Beförderung behinderter Mitmenschen muss abgewogen werden, ob das Tragen von Masken zumutbar ist.   • Ausnahmen von der MNS-Trageverpflichtung für Lenker:  o Lenker, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (vor allem während des Lenkens) o Situationen, in denen eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben abgewendet werden muss   Der Mund-Nasen-Schutz muss bei Tragepflicht von den Mitfahrenden eigenverantwortlich mitgebracht werden. Wenn kein Mund-Nasen-Schutz (Maske) zur Verfügung steht, können zum Beispiel auch ein Schal oder ein Halstuch verwendet werden.