Die Ausübung des Taxigewerbes galt vor nicht allzu langer Zeit als sichere Einnahmequelle und gab es so gut wie keine dieses Gewerbe betreffende Insolvenzverfahren.

 

Doch die Zeiten haben sich geändert, Taxiunternehmer finden sich ebenso regelmäßig in der Insolvenzstatistik wie andere Gewerbetreibende. So wird es verständlich, dass insolvente Taxiunternehmer die gleiche Methodik anwenden wie z.B. Bauunternehmungen, wie folgendes Beispiel zeigt: Noch während oder bereits bevor eine offenbar zahlungsunfähige Firma in konkursrechtlicher Hinsicht geprüft wird, wird flugs eine neue Firma errichtet, welche dann wiederum einige Zeit werkt, bevor sie dasselbe Schicksal ereilt und sich der beschriebene Vorgang wiederholt. Versagt unsere Gesetzgebung? Versagt der Taxiunternehmer, wenn er alles daran setzt, ein Gewerbe auszuüben, welches er nicht positiv führen kann? Oder versagen alle anderen, da der Taxiunternehmer aus seiner Sicht (wohl aber nur aus seiner Sicht) ja alles andere als unfähig zur Ausübung des Taxigewerbes ist?

Stellvertretend für andere darf ich diese Ausführungen an einem Beispiel erläutern. Im Dezember 2006 haben Franciska (auch Franziska geschrieben) Schmid als persönlich haftende Gesellschafterin und Peter Schmid als Kommanditist mit einer Hafteinlage von € 500,00 die Taxi Schmid KG zur Ausübung u.a. des Taxigewerbes gegründet. Über die Taxi Schmid KG wurde am 05.02.2010 der Konkurs eröffnet. Zwei Konkursanträge gegen den Gesellschafter Peter Schmid wurden im Februar 2008 abgewiesen, ein Konkursantrag gegen Franziska Schmid im September 2009, jeweils mangels zur Kostendeckung des Verfahrens ausreichenden Vermögens. Eine KG wird dem Gesetz nach u.a. dadurch aufgelöst, dass ein Antrag auf Konkurseröffnung gegen einen der Gesellschafter mangels Masse abgelehnt wird. In unserem Beispiel waren beide Gesellschafter Subjekte von Konkurseröffnungsverfahren. Wurde die Firma 2008 oder 2009 aufgelöst? Nein! Haben hier Gerichte oder Behörden versagt?

Bei einer Konkurseröffnung bzw. Abweisung eines derartigen Antrages mangels kostendeckendem Vermögen kann die Gewerbebehörde die Gewerbeberechtigung (Konzession) entziehen. Ist aber die u.a. im Taxigewerbe gesetzlich geforderte Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Dies dürfte in unserem Beispiel nicht der Fall gewesen sein, obwohl die Behörde ausdrücklich um Tätigwerden ersucht wurde. Wäre es sonst möglich, dass Peter Schmid nach wie vor das Taxi S-1660-T betreibt? Wäre es sonst möglich, dass nach wie vor 6 (!) auf die Taxi Schmid KG zugelassene Fahrzeuge tagtäglich um Fahrgäste buhlen, obwohl das Konkursgericht am 19.02.2010 festgestellt hat, dass das Unternehmen geschlossen bleibt, was nichts anderes bedeutet, dass der Betrieb bereits zuvor geschlossen war? Offen bleibt, auf wessen Rechnung die Taxis der Taxi Schmid KG Einnahmen tätigen. Haben auch hier Gerichte oder Behörden versagt?

Ein guter „Schmid“ wäre wohl nur ein „Schmidl“, wäre nicht schon vor der Konkurseröffnung über die Taxi Schmid KG Vorsorge getroffen worden. So wurde bereits am 27.05.2009 die Taxi Schmid GmbH mit Sitz in Wien ins Firmenbuch eingetragen. Mitgesellschafter sind – richtig erraten! – neben René und Cornelia Schmid und Radisa Boskovic natürlich auch Peter Schmid und Franziska Schmid!

Wie kann es möglich sein, dass die Taxi Schmid GmbH, deren Geschäftsführer Peter und René Schmid sind, fernab vom Firmensitz, konkret also in Salzburg, das Taxi S-1553-T betreibt? Haben auch hier Gerichte oder Behörden oder sonstige öffentliche Einrichtungen versagt?

All die gestellten Fragen beantworte ich gleich selbst mit einem klaren NEIN. Versagt hat, ungeachtet des angerichteten Schadens, natürlich niemand. Doch wie begründe ich meine Antwort? Ebenso unvollständig wie einfach mit dem Ausspruch „DAS ist Wirtschaft!“

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*) Der Artikel wurde gegenüber der Internetfassung überarbeitet und erweitert. Die Ausführungen hinsichtlich des dort erwähnten Christoph Viehhauser konnten entfallen, da dieser nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer der Taxi Schmid KG war. Die Ausführungen geben den Wissensstand vom 02.03.2010 wieder.