In Wohngebieten oder Randbezirken findet man immer wieder Straßen, die als Wohnstraße verordnet sind. Seit einiger Zeit gibt es jedoch auch Mitten im Herz der Stadt Salzburg eine Wohnstraße, aber was bedeutet es eigentlich wenn eine Wohnstraße besteht?
Die gesetzliche Regelung der Wohnstraße findet man in §  76b der Straßenverkehrsordnung. Die Behörde kann Straßenstellen oder Gebiete zu Wohnstraßen erklären, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs erfordert.

In einer Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr grundsätzlich verboten, ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes.  In einer Wohnstraße darf ansonsten nur Zu- und Abgefahren werden,  das Durchfahren einer Wohnstraße ist unzulässig und wird auch geahndet.

Da in Wohnstraßen  das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet sind, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.  Schrittgeschwindigkeit bedeutet max. 5 bis 10 km/h.  

Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindern oder gefährden, jedoch darf auch der erlaubte Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindert werden. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben.  

Mag. Verena Brunner-Umlauft
Fachgruppengeschäftsführerin
Sparte Transport und Verkehr
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