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Ein Unternehmer konnte bislang als protokollierter (e.U.) oder nicht protokollierter Einzelunternehmer tätig werden oder eine der gesetzlich vorgegebenen Gesellschaftsformen (OG, KG, GmbH, AG) wählen.

Zwar ist das Bezug habende Bundesgesetzblatt noch nicht erschienen (Stand: 11.06.2013), doch steht bereits jetzt fest, dass künftighin auch eine „kleine GmbH“ möglich sein wird, welche insbesondere für Kleinunternehmer interessant erscheint. So sind an Stammkapital lediglich mehr € 10.000,00 (anstelle € 35.000,00) erforderlich, die Hälfte ist bar einzubezahlen. Die Mindest-Körperschaftssteuer wird auf € 500,00 jährlich reduziert, steuertechnisch gesehen muss aber auch die „GmbH-light“ bilanzieren. Zudem sollen manche Gebühren reduziert werden und (zu bezahlende) Formalismen entfallen. Die Begünstigungen des NEUFÖG können ebenfalls in Anspruch genommen werden. Auch ist eine „Ein-Mann/Frau-Firma“ nach wie vor möglich.

Ich nehme die Einführung der „GmbH-light“ zum Anlass, Grundsätzliches zur GmbH zu wiederholen. Die Gesellschaft selbst haftet beschränkt, wie schon dem Wortlaut der Firma zu entnehmen ist. Gesellschafter haften für die vollständige Einzahlung der übernommenen Stammeinlagen. Geschäftsführer, egal ob zugleich Gesellschafter oder nicht, haften für die Führung des Unternehmens mit der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Die Geschäftsführerhaftung kann insbesondere dann kritisch werden, wenn die Firma Richtung Insolvenz schwimmt.
Abgesehen von der unabdingbaren, stets gegebenen (Durchgriffs-) Haftung für Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge haftet der Geschäftsführer sowohl der Gesellschaft als auch den Gläubigern der Gesellschaft persönlich für pflichtwidriges, also deliktisches Verhalten, welcher Umstand bei der Firmengründung gerne übersehen wird. Zudem hat er Mittel für den Kostenvorschuss im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereit zu halten (maximal EUR 4.000,00).

Offen bleibt einmal, wie die „GmbH-light“ z.B. von Kreditgebern angenommen wird. War es bislang schon nahezu unmöglich, sich Mittel für eine GmbH ohne persönliche Haftung der beteiligten Personen (und eventuell noch weiteren Sicherheiten) bei Kreditgebern zu beschaffen, so wird sich meiner Meinung nach an diesen bankmäßigen Vorgaben nichts ändern. Möglich, dass aufgrund des geringen Stammkapitals noch mehr Sicherheiten begehrt werden. Dass aber die „GmbH-light“ mit englischen „Ltd-Gesellschaften“ verglichen oder gleichgestellt werden könnte, nehme ich nicht an. Denn bei dieser Gesellschaftsform ging jedermann von Vornherein von der Unseriosität der Beteiligten und meist auch von deren „finanzieller Notlage“ aus.

Ich gehe davon aus, dass die „GmbH-light“ das Spektrum der Gesellschaftsformen erweitert und von interessierten Unternehmern gut angenommen werden wird. Ob und in wie weit bestehende GmbHs sich die neuen Bestimmungen für vom Gesetzgeber nicht angestrebte Zwecke zu Nutze machen (können), wird erst der Gesetzestext und danach die Praxis zeigen.

von Dr. Christian Adam
Rechtsanwalt in Salzburg