Gemäß § 27 der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung (kurz: LBO) besteht für das Taxigewerbe (von genau geregelten Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich Beförderungspflicht, und zwar sowohl innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde als auch innerhalb des Tarifgebietes.

Mit dieser Bestimmung bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass das Taxigewerbe einerseits ein Dienstleistungsunternehmen ist und andererseits die Beförderung von Fahrgästen über allfälligen persönlichen Vorstellungen eines Taxilenkers zu stehen hat. Schließlich liegt Salzburg nicht in einem „Dritte-Welt-Land“, wo eine Beförderung Glückssache und von der Laune des Taxilenkers abhängig ist. Zudem ist Salzburg eine Festspielstadt, der Dienstleistungsgedanke kann daher nicht hoch genug angesiedelt werden.

Nun, es scheint auch eine Frage des Niveaus und Charakters zu sein, wie  ein Taxilenker diesen Dienstleistungsgedanken umsetzt. Ab und zu hört man, dass Taxilenker kurze oder aus sonstigen Gründen nicht genehme Fahrtaufträge einfach ablehnen. Eine schwere Imageschädigung unseres Gewerbes! Der Horizont, um zu erkennen, dass Kunden dann künftig berechtigt auf die Dienstleistung einer Taxifahrt verzichten, fehlt diesen „schwarzen Schafen“ mit Sicherheit. Im Jammern, dass die Auftragslage angeblich immer schlechter wird, sind sie dafür dann Meister.

Besonders dreist ging jener Taxilenker vor, der am Standplatz Flughafen bereits das Gepäck der Fahrgäste eingeladen hatte, nur um dieses nach Benennung des Fahrtziels – Wals - wieder auszuladen und die Fahrgäste auf den Bus zu verweisen.

Die zuständige Strafbehörde hat Kenntnis von dieser Beförderungsverweigerung erlangt und den „weitsichtigen Taxilenker“ zu einer erheblichen Geldstrafe verurteilt. In geradezu schäbigen Ausreden nicht verlegen, erdreistete sich der Taxilenker sogar in der Behauptung, die Fahrgäste hätten nur nach dem Bus gefragt! Das Gepäck ist wahrscheinlich „nur per Pech“ bereits im Kofferraum verstaut worden.

Im Berufungsverfahren – der Lenker hat gegen das Straferkenntnis unglaublicher Weise sogar Berufung erhoben - mussten aufgrund der Uneinsichtigkeit des Lenkers sogar noch die potentiellen Fahrgäste als Zeugen einvernommen werden, welche die Ausflüchte des Beförderungsverweigerers natürlich frei von Zweifel widerlegten.

Der „feine Taxilenker“ kann nun nachdenken, wie viele „gute Fahrten“ er absolvieren muss, um die verhängten insgesamt Euro 325,00 berappen zu können. Seine Bestrafung wird er vermutlich als „ausländerfeindlich“ ansehen, doch dies wäre ein anderes Thema. Den Strafbehörden ist zu gratulieren, wenn sie Beförderungsverweigerer im Taxigewerbe konsequent verfolgen und zu berechtigten, nicht zu geringen Strafen verhelfen. Solche Leute haben im Taxigewerbe nichts verloren!