Nach den Landesbetriebsordnungen für das Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbe ist Taxifahrzeugen das Parken/Halten auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften u.a. dann gestattet, wenn die Fahrzeuge als „besetzt“, „bestellt“ oder als „außer Dienst“ gekennzeichnet sind. So weit, so gut.

 

Gerade in Ballungszentren soll es aber schon vorgekommen sein, dass Taxilenker ihre Fahrzeuge, mit dem Schild „bestellt“ gekennzeichnet, auch dann in Halte- und/oder Parkverbotsbereichen abgestellt haben, wenn in Wahrheit keine Bestellung vorlag und der Lenker vielmehr privaten Wegen nachgehen oder das Fahrzeug einfach nahe seiner Haustür bis zum Beginn seiner nächsten Schicht abstellen wollte. Dies getreu dem Motto „wo kein Kläger, da kein Richter“. Eine mögliche Bestrafung ist selten, kommt aber doch vor, wie das nachstehende Beispiel aus der jüngsten Rechtsprechung zeigt.

Ein niederösterreichischer Taxilenker hat die verhängte Strafe von € 45,00 bis zum Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Ein Erfolg war ihm jedoch nicht beschieden. Außer, dass die Tathandlung um 00:05 Uhr in einem Halte- und Parkverbotsbereich gesetzt wurde, lässt sich der vom VwGH zu beurteilende Sachverhalt dem Erkenntnis vom 26.11.2010 nicht im Detail entnehmen. Offen bleibt also, ob tatsächlich eine Bestellung vorgelegen hat.

Die Argumentation des Lenkers erstaunt. So vermeinte er in seiner Beschwerde allen Ernstes, dass die Bestimmung der NÖ-Landesbetriebsordnung (siehe 1. Absatz) jene der StVO (Halteverbot) verdränge. Er sei daher berechtigt gewesen, sein Taxi, als „bestellt“ gekennzeichnet, im Halteverbot abzustellen. Wie nicht anders zu erwarten war, hat der VwGH diese Argumentation verworfen. Schließlich habe der Lenker zunächst die Wortfolge „unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften“ in der NÖ-BO übersehen. „Unbeschadet“ bedeute im gegenständlichen Zusammenhang, dass Bestimmungen einer BO niemals jene der StVO berühren oder gar verändern können. Aber auch die für Taxis geschaffene Ausnahmebestimmung nach § 23 Abs. 3a StVO greift nicht. Nach dieser Norm (gekürzt wieder gegeben) darf, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten nicht möglich ist, mit Taxis zum Aus- oder Einsteigenlassen der Fahrgäste am Straßenrand (Anmerkung: und nicht in 2. Spur!) kurz angehalten werden.

Der Lenker hat im Ergebnis mit seiner Höchstgerichtsbeschwerde wegen € 45,00 (!) dem Taxigewerbe keinen guten Dienst erwiesen. Soweit überblickbar, hat der VwGH in diesem Erkenntnis erstmals § 23 Abs. 3a StVO ausgelegt und klargestellt, dass das Warten auf einen Fahrgast schon rein begrifflich nicht unter die skizzierte Ausnahme (kurzes Anhalten zum Aus- oder Einsteigenlassen von Fahrgästen) fallen kann. Die Auswirkungen in der tagtäglichen Praxis eines (Funk-) Taxilenkers gerade im städtischen Bereich kann sich jeder leicht vorstellen. Bravo!

RA Dr. Christian Adam