In den Ausgaben 39 und 40 der Taxizeitung habe ich mich mit den Begriffen der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit im Sinne der einschlägigen taxirechtlichen Normen beschäftigt und die Ausführungen jeweils mit Auszügen aus aktuellen, höchstgerichtlichen Entscheidungen (VfGH, VwGH) unterlegt. Nicht thematisiert wurden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises. Einer dieser Voraussetzungen widme ich meine heutigen Ausführungen.

Neben anderen Voraussetzungen nach § 6 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), welche kumulativ vorliegen müssen, muss der Werber vertrauenswürdig sein, wobei die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Taxilenkerausweises nachweislich gegeben sein muss.

Der geforderte Nachweis der Vertrauenswürdigkeit kann meiner Meinung nach nur durch amtliche Unterlagen erbracht werden. So z.B. durch die Einholung einer Strafregisterauskunft, wie zudem auch Anfragen an die Verwaltungsstrafbehörden geboten erscheinen.

Doch wieder einmal hält die Praxis nicht, was die Theorie (also das Gesetz) vorgibt. So sind in jüngster Zeit vermehrt Fälle bekannt geworden, in welchen die Vertrauenswürdigkeit vor der Ausstellung des Taxilenkerausweises frei von Zweifel nicht gegeben war, den Bewerbern aber dennoch einen Taxilenkerausweis ausgestellt wurde. Die Begründung bzw. der Hintergrund bleiben im Zeitalter der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes natürlich im Dunkeln. Dass die Entziehung eines bereits ausgestellten Taxilenkerausweises schwieriger ist als die Ausstellung bei Fehlen der Voraussetzungen zu verweigern, liegt auf der Hand. Hier nun drei Beispiele für unergründliches Behördenverhalten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann natürlich nicht erwartet werden, es muss im Raum stehen bleiben, wie viele Straftäter tatsächlich aktiv Taxis lenken.

Beispiel 1: Erste Verurteilung wegen geschlechtlicher Nötigung (!), Einbruchsdiebstahls und unbefugter Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges 6 Jahre vor Ausstellung des Taxilenkerausweises, zweite und dritte Verurteilung, jeweils wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung, etwa 3 bzw. 2 Jahre vor Ausstellung, die vierte Verurteilung (nach dem Suchtmittelgesetz) ebenfalls etwa 2 Jahre vor Ausstellung des Taxilenkerausweises. Die „nachprüfende Kontrolle“ zeigt, dass auch künftige Vertrauenswürdigkeit nicht erwartet werden konnte. So wurde unser Taxilenker 2 Jahre nach Ausstellung des Ausweises wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt. Die 6. Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (vermutlich: Verkehrsunfall) 6 Jahre nach Ausstellung des Ausweises ist nicht über zu bewerten, zumal eine solche jedem Verkehrsteilnehmer drohen kann. Doch die anderen Verurteilungen?


Beispiel 2: Nicht einmal ein Jahr vor Ausstellung des Taxilenkerausweises erfolgte eine gerichtliche Verurteilung wegen vorsätzlicher, schwerer Körperverletzung. Die Haftstrafe wurde als Zusatzstrafe ausgesprochen, woraus sich ableitet, dass die Person bereits zuvor gerichtlich verurteilt wurde.

Beispiel 3: Ein Taxilenker verwendete sein Taxifahrzeug nicht zur Beförderung von Personen, sondern um sich und sein Einbruchswerkzeug zum Tatort zu kutschieren. Prompt wurde er beim Einbruchsdiebstahl erwischt und gestellt, später gerichtlich verurteilt. Verwunderlich ist, dass diese Person bereits etwa 3 Jahre nach der Tat wiederum im Besitz eines Taxilenkerausweises ist und aktiv Taxis lenkt. Man kann nur Hoffen, dass die Verwendung des Taxis nun ausschließlich für den bestimmungsgemäßen Transport erfolgt!

Dem Vernehmen nach soll die Korruptionsstaatsanwaltschaft bereits recherchieren. Dessen ungeachtet ist aber – wie auch immer - mehr Transparenz zu fordern. Ein erster Ansatz, um Straftäter von unserem Gewerbe fern zu halten wäre, wenn sich der Taxiunternehmer vor Aufnahme eines potentiellen Lenkers einen aktuellen Strafregisterauszug vorlegen lässt.

Rechtsanwalt Dr. Christian Adam