In der letzten Ausgabe der TAXI-ZEITUNG habe ich mich mit der von jedem Taxilenker geforderten Vertrauenswürdigkeit beschäftigt. Diese Ausführungen betrachten die von einem Taxiunternehmer gesetzlich geforderte Zuverlässigkeit näher. Wie bereits im ersten Teil ausgeführt, darf eine Taxikonzession u.a. nur dann erteilt werden, wenn der Konzessionswerber zuverlässig ist. Die Zuverlässigkeit muss während der gesamten Dauer der Gewerbsausübung gegeben sein, ansonsten die Konzession nach § 5 GelverkG zu entziehen ist.

Das Gesetz definiert, in weiter Auslegung des Begriffes, unter welchen Voraussetzungen die Zuverlässigkeit (jedenfalls) nicht gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn

•    der Konzessionswerber bzw. Taxiunternehmer gerichtlich zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde und die Verurteilung weder getilgt ist oder der beschränkten Strafregisterauskunft unterliegt;
•    dem Konzessionswerber bzw. Taxiunternehmer eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung von Personenbeförderungsgewerben rechtskräftig entzogen wurde;
•    der Konzessionswerber bzw. Taxiunternehmer wegen schwerer Verstöße gegen die geltenden Vorschriften hinsichtlich Entloh-nungs- und Arbeitsbedingungen, Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Sicherheit der Kraftfahrzeuge, Sicherheit im Straßenverkehr, Umweltschutz und der sonstigen Berufspflichten rechtskräftig bestraft wurde.

Bereits das Gesetz führt ein breites Spektrum an Möglichkeiten an, welche die Behörde zum Entzug der Taxikonzession berechtigen. Nicht bekannt ist mir, ob die für die Stadt Salzburg zuständige Behörde jemals von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht hat.

Allerdings hatte sich der Verwaltungsgerichtshof jüngst (Entscheidung vom Jänner 2010) mit der Beschwerde einer Vorarlberger Taxi- und Mietwagenunternehmerin zu befassen, welcher die Konzessionen wegen nicht mehr gegebener Zuverlässigkeit entzogen wurde. Die Unternehmerin wurde im Zeitraum 2002 bis 2006 11 x wegen Geschwindigkeitsübertretungen, 16 x wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft, 3 x wegen Beschäftigung von Taxilenkern, welche nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises waren, und einmal wegen Nichtvorführung des Fahrzeuges zur behördlichen Überprüfung bestraft. Während des anhängigen Verfahrens sind 2007 drei Verurteilungen wegen weiterer Übertretungen wie angeführt hinzugekommen.

Der Gerichtshof hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass – gleich der von einem Taxilenker geforderten Vertrauenswürdigkeit - auch die von einem Taxiunternehmer geforderte Zuverlässigkeit die Sicherheit der Fahrgäste gewährleisten soll.

Als besonders gravierend angesehen hat der Gerichtshof die insgesamt vier Verurteilungen der Unternehmerin wegen Beschäftigung von Taxilenkern, welche nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises waren. Dies mit der Begründung, dass bei Verwendung von derartigen Fahrern die Voraussetzungen, welche zur Ausstellung des Taxilenkerausweises führen (z.B. Besitz einer Lenkerberechtigung, Lenkpraxis, Vertrauenswürdigkeit, die notwendigen Kenntnisse etc.), nicht nachgewiesen sind, wodurch die Sicherheit der Fahrgäste gefährdet ist.

Gleich dem Verfassungsgerichtshof in etlichen anderen Fällen wurde die Argumentation der Beschwerdeführerin mit (angeblicher) Verletzung des Grundrechtes der freien Erwerbstätigkeit, mit Nachteilen für die Gläubiger und mit dem Entfall von (18) Arbeitsplätzen vom VwGH verworfen, meines Erachtens zu Recht. Ob der offensichtlich auch selbst fahrenden Unternehmerin zudem der Taxilenkerausweis wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit entzogen wurde, lässt sich dem Erkenntnis nicht entnehmen.

In wie weit unterscheiden sich nun die Begriffe der Vertrauenswürdigkeit und der Zuverlässigkeit nach den angeführten Normen? Während der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der Zuverlässigkeit nicht auslegt, beschreibt er die Vertrauenswürdigkeit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit „sich verlassen können“, woraus sich das Hauptwort Verlässlichkeit ableiten lässt. Anstelle des Wortes zuverlässig werden auch die Begriffe anständig, aufrichtig, ehrlich, integer, redlich und vertrauenswürdig verwendet. Anstelle des Wortes vertrauenswürdig werden auch die Begriffe glaubwürdig, integer, solide und verlässlich verwendet. Es ergibt sich somit, dass sich auch nach allgemeinem Sprachgebrauch kaum eine Unterscheidung zwischen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit ausmachen lässt. Bei gewerbespezifischer Betrachtung stehen die Sicherheit der Fahrgäste und jene im Straßenverkehr im Vordergrund, zudem verlangt der Gesetzgeber sowohl von Taxilenkern als auch von Taxiunternehmern eine erhöhte Pflicht zur Beachtung der Vorschriften, insbesondere von Schutznormen.

Nach dem Zweck der Bestimmungen werden die Begriffe zuverlässig und vertrauenswürdig im Taxigewerbe somit wohl synonym zu verwenden sein.